Mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes (§ 3 Nr. 11 c EstG) möchte die Bundesregierung den gestiegenen Lebenshaltungskosten entgegenwirken: Bis zum 31.12.2024 dürfen Arbeitgeber Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt bis zu 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie zahlen. Für beide Seiten ist diese Zahlung steuer- und sozialabgabenfrei. Es können auch mehrere Zahlungen sein, d.h. der Betrag kann gestückelt werden und Sie müssen die 3.000-Euro-Grenze auch nicht ausschöpfen.
Der rechtliche Status sonstiger steuerfreier Sachbezüge in Höhe von bis zu 50 Euro bleibt von der Inflationsausgleichsprämie unberührt.
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